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Recht / Sonstige 
Donnerstag, 18.01.2024

Privilegierung von bereits ansässigem erlaubten Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex rechtmäßig

Die Ansiedlung von Stellen zur Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine glücksspielrechtlich erlaubte Spielhalle oder Spielbank befindet, ist unzulässig. So entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 3 K 7177/21 und 3 K 7178/21).

Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages im Jahr 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist zudem, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Unter Berufung auf dieses sog. Trennungsgebot lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ab.

Das Gericht hielt diese Bescheide für rechtmäßig. Das Trennungsgebot begründe grundsätzlich keine einseitige Privilegierung von Spielhallen bzw. Spielbanken gegenüber Wettvermittlungsstellen. Vielmehr setze sich im Falle des Zusammentreffens der unterschiedlichen Glücksspielangebote in einem Gebäude oder Gebäudekomplex regelmäßig das am jeweiligen Standort bereits ansässige glücksspielrechtlich erlaubte Spielangebot gegenüber der hinzutretenden Glücksspielstätte durch, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Spielhalle bzw. Spielbank oder eine Wettvermittlungsstelle handele. Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen das Trennungsgebot bestünden nicht, denn das Gemeinwohlziel, einem übermäßigen Spieltrieb zu begegnen, indem der unmittelbare Kontakt zwischen den verschiedenen Glücksspielarten in räumlicher Nähe vermieden wird, sei von überragender Bedeutung. Demgegenüber trete der Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern zurück.

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