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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 30.01.2024

Wohnflächenverordnung: Türnische ist jede einen Durchgang ermöglichende Öffnung in einer die Grundfläche begrenzenden Wand

Eine Türnische i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 3 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist jede Öffnung in einer, die Grundfläche des Raums begrenzenden, Wand, die einen Durchgang durch diese ermöglicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in der Wandöffnung eine Tür oder ein Türrahmen eingebaut ist, ob die Wandöffnung als Zugangs- oder Durchgangsmöglichkeit genutzt wird oder ob es in der Wand zwei gleichförmige Öffnungen nebeneinander gibt. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 117/22).

Das Landgericht Itzehoe hatte über einen Streit der Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung hinsichtlich des Bestehens eines Minderungsrechts wegen einer angeblichen Wohnflächenunterschreitung zu entscheiden. Dabei ging es u. a. um die Frage, ob zwei in der Wand zwischen Schlaf- und Wohnzimmer befindliche jeweils 0,10 qm große und in wenigen Metern Abstand voneinander entfernte Durchgänge als Türnischen zu werten seien und somit für die Berechnung der Wohnfläche außer Betracht zu bleiben haben. Das Landgericht bejahte den Abzug der Flächen in den beiden Durchgängen, da es sich dabei nicht um Türnischen i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 3 WoFlV handele. Türnischen seien die Flächen in einer Türöffnung. Jedoch haben sich in den Wanddurchgängen zu keiner Zeit eine Tür oder ein Türrahmen befunden. Auch ihre Anordnung wenige Meter nebeneinander spreche dagegen, dass sie für den Einbau von Türen vorgesehen gewesen seien.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Türnische i. S. v. § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV jede Öffnung in einer, die Grundfläche eines Raums begrenzenden, Wand sei, die einen Durchgang durch diese ermögliche. Die Grundfläche einer solchen Wandöffnung weise aufgrund ihrer baulichen Gestaltung grundsätzlich einen eigenen Wohnwert nicht auf, weil sie für eine Nutzung zu Wohnzwecken im Regelfall nicht oder jedenfalls gemindert zur Verfügung stehe. Es komme nicht darauf an, ob in der Wandöffnung eine Tür oder ein Türrahmen eingebaut ist, ob die Wandöffnung als Zugangs- oder Durchgangsmöglichkeit genutzt werde oder ob es in der Wand zwei gleichförmige Öffnungen nebeneinander gebe. Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Klärung der Frage, ob die beiden Durchgänge im Streitfall als Türnischen zu werten seien, an das Landgericht zurück.

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