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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 30.01.2024

Verkehrsunfall: Keine Erstattung der Rechnung für Schadensgutachten bei Zugehörigkeit des Gutachters zur Reparaturwerkstatt

Ein Geschädigter aus einem Verkehrsunfall, der einen Gutachter mit der Schadensfeststellung beauftragt, obwohl dieser erkennbar demselben Unternehmen angehört wie die Werkstatt, die die Reparatur durchgeführt hat, muss die Kosten des Gutachtens selbst tragen. So entschied das Amtsgericht Hanau (Az. 39 C 30/23).

Das Fahrzeug des Geschädigten war durch Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt worden. Er beauftragte ein Sachverständigenbüro mit der Feststellung des Schadens und zugleich mit der Reparatur. Der Gutachter war jedoch schon dem Namen nach erkennbar derselben Firma zugehörig, wie die Reparaturwerkstatt. Die Gutachterkosten in Höhe von 665,26 Euro beglich die Versicherung des Unfallverursachers, verlangte diese aber dann vom Geschädigten zurück, nachdem sie von der Verbindung zwischen Gutachter und Werkstatt Kenntnis erlangt hatte.

Das Gericht gab der Versicherung Recht und hat den Geschädigten zur Rückzahlung verurteilt. Zwar könne dieser aus einem Verkehrsunfall an sich auch die Kosten des Gutachtens zur Feststellung des Schadens ersetzt verlangen, damit er die Höhe der anfallenden Reparaturkosten kontrollieren und deren Berechtigung zugleich nachweisen kann. Das setze aber voraus, dass der Gutachter im Verhältnis zur Reparaturwerkstatt neutral sei. Andernfalls sei das Gutachten ungeeignet und der Geschädigte müsse die Kosten jedenfalls dann selbst übernehmen, wenn er dies erkennen konnte. Beides sei hier der Fall gewesen, weil das Sachverständigenbüro und die Werkstatt derselben Gesellschaft gehörten. Auch habe der Geschädigte das erkennen müssen. Denn die gleichzeitige Beauftragung von Begutachtung und Reparatur auf demselben Formular habe ebenso auf eine Verflechtung hingewiesen, wie die Tatsache, dass beide dieselbe Anschrift hatten. Auch sei der Name der zuständigen Person für die Reparatur mit demjenigen des Inhabers des Sachverständigenbüros identisch.

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