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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 07.03.2024

WEG: Eigentümer einer Dachgeschosswohnung hat keinen Anspruch auf Genehmigung eines Split-Klimageräts

Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung hat keinen Anspruch auf Genehmigung eines Split-Klimageräts. Daran ändern auch pauschale Behauptungen zu den gesundheitlichen Folgen einer Hitzebelastung nichts. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 5/23).

Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung erhob vor dem Amtsgericht Darmstadt eine Beschlussersetzungsklage. Er wollte damit erreichen, dass er zwei Klimaanlagen mit Split-Technik einbauen durfte. Der Wohnungseigentümer begründete seinen Anspruch mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Folge von Hitzebelastungen im Sommer. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Wohnungseigentümers.

Das Landgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Einbau der Klimaanlagen. Auf § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG könne er sich nicht berufen. Insofern genügten pauschale Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen in Folge einer Hitzebelastung nicht. Auch ein Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG bestehe nicht, dass der Einbau der Split-Klimaanlage eine benachteiligende bauliche Veränderung darstelle. Ein Nachteil sei nicht deshalb zu verneinen, weil es sich um eine Dachgeschosswohnung handele. Denn es liege in der Natur der Sache, dass sich Dachwohnungen im Sommer aufheizen. Allein die Zunahme von Hitzetagen in den letzten Jahren führe nicht dazu, dass die Errichtung der Klimaanlagen keinen Nachteil darstellen, zumal diese noch nicht zum üblichen Erscheinungsbild eines Hauses im Rhein-Main-Gebiet gehören.

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