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Zurück zur ÜbersichtLeinenzwang für zwei große Hunde nach Beißvorfall rechtmäßig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat den für zwei große Hunde aus dem Landkreis Günzburg angeordneten Leinenzwang bestätigt (Az. 10 ZB 23.1558 u. a.).
Der Kläger ist Halter zweier Hunde namens Loisl und Schnipsi. Mit Bescheiden vom Februar 2023 hat die Verwaltungsgemeinschaft als örtlich zuständige Sicherheitsbehörde für die beiden Hunde einen Leinenzwang angeordnet. Begründet wurde der Leinenzwang u. a. damit, dass die großen Hunde nach Aussagen mehrerer Betroffener frei herumlaufen würden, obwohl es im Jahr 2022 zu einem Beißvorfall gekommen sei. Die vom Kläger gegen den Leinenzwang erhobenen Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Augsburg abgewiesen. Hiergegen stellte der Kläger beim BayVGH Anträge auf Zulassung der Berufung.
Der BayVGH hat die Anträge abgelehnt und die Urteile des Verwaltungsgerichts bestätigt. Gründe, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Es bestünden insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts. Der Einwand des Klägers, die Hunde seien ungefährlich, greife nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH gehe von freilaufenden großen Hunden auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr in der Regel eine konkrete Gefahr für Eigentum und Gesundheit Dritter aus. Der Leinenzwang sei deshalb bereits allein wegen der Größe der Hunde gerechtfertigt. Grund für die Unterscheidung nach der Größe sei, dass es bei großen unangeleinten Hunden in Wohngebieten regelmäßig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu unvorhergesehenen Reaktionen von Menschen oder Hunden und damit zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit kommen könne. Der Feststellung, dass es sich hier um große Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 Zentimetern handele, habe der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Ein Einschreiten sei bei einem der Hunde auch deshalb geboten gewesen, weil es im November 2022 zu einem Beißvorfall gekommen sei. Bei beiden Hunden habe somit eine konkrete und nicht bloß abstrakte Gefahr für die Gesundheit Dritter vorgelegen.
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