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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 21.06.2024

Kein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG bei Ausschüttungsfällen aus dem steuerlichen Einlagenkonto

Für Ausschüttungen von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 17 Abs. 4 Satz 1, 3. Alternative EStG ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG nicht zu gewähren. § 17 Abs. 3 Satz 1 EStG ist dahingehend auszulegen, dass die Freibetragsgewährung nur bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zur Anwendung kommt. So entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az. 4 K 1072/20).

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG gilt als Veräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto i. S. d. § 27 KStG. § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG greift auch ein, soweit Einlagen außerhalb einer Liquidation oder Kapitalherabsetzung ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

Bei der Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG) bilden die Anschaffungskosten Erwerbsaufwendungen nur, soweit die Zurückzahlung die Anschaffungskosten übersteigt. Der übersteigende Teil des Rückzahlungsbetrags allein sei steuerbare Einnahme und zu 60 % steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i. S. v. § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG. Wenn die zurückgezahlten Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG aber niedriger seien als die Anschaffungskosten, mindern sie die Anschaffungskosten der Beteiligung erfolgsneutral, führen also per se nicht zu steuerbaren Einnahmen.

Ausweislich der dem Streitfall zugrunde zu legenden Steuerbescheinigungen der GmbH handele es sich bei den jährlichen Leistungen an den Verstorbenen um solche aus dem steuerlichen Einlagenkonto nach § 27 Abs. 1 bis 7 KStG. Nach Ansicht des Gerichts ist für Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG nicht zu gewähren.

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